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GrundsatzfragenVerfütterungsverbot
Klare Rohstofftrennung zur größtmöglichen Wertschöpfung bei optimalem Verbraucherschutz


Genusstaugliche Schlachtnebenprodukte in der Kategorie 3 sollen nach entsprechender Aufbereitung grundsätzlich wieder für die Futtermittelproduktion Verwendung finden dürfen. Dagegen können nicht akzeptable Rohstoffe weiterhin thermisch verwertet werden. Diese branchenpolitische Zielsetzung wurde im Frühjahr 2001, also kurz nach Inkrafttreten des Verfütterungsverbotes für tierische Proteine und Fette an Nutztiere, verabschiedet. Sie ist nach wie vor Leitlinie der Verarbeitungsbetriebe Tierischer Nebenprodukte (VTN).

Tierseuchenrechtlich bedenkliche Rohstoffe (Kategorie 1) sollen danach thermisch verwertet werden. Das gilt insbesondere für BSE-positive Rinder und so genanntes spezifiziertes Risikomaterial (SRM). Aber auch technische Verwendungen weit außerhalb der Nahrungskette dürfen nicht ausgeschlossen werden, z.B. die Nutzung von Fetten zur Biodieselgewinnung oder Verstromung in Verbrennungsmotoren.

Emotional nicht für die Fütterung akzeptierte Rohstoffe (Kategorie 2 - u.a. Tierkörper aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung) sollen noch als Düngemittel oder für technische Zwecke (Biogas) verwendet werden.

Im Übrigen besteht nach Auffassung der Branche kein Grund, Schlachtnebenprodukte der Kategorie 3 nicht nach entsprechender Aufbereitung für die Futtermittelproduktion zuzulassen. Es ist weder aus hygienischen, noch aus emotionalen Gesichtspunkten einsehbar, dass das, was der Mensch essen darf, nicht dem Tier verfüttert werden soll.

In jedem Falle soll vor der Verwendung der Verarbeitungserzeugnisse eine Drucksterilisation (> Technik) stattgefunden haben.

Die VTN definieren diese Rohstofftrennung als ihre Aufgabe. Damit ist ein Stoffstrommanagement verbunden, das diese Trennung überzeugend dokumentieren muss. Im Rahmen bekannter Qualitätssicherungssysteme ist dies möglich.

Im Einzelnen:


Die Zielsetzung der Verarbeitungsbetriebe
Tierischer Nebenprodukte:

1 Die Branche der Verarbeitungsbetriebe Tierischer Nebenprodukte (VTN) besteht aus verschiedenen Betriebsarten im Sinne
  • der Verordnung (EG) Nr. 1069 / 2009, die tierische Nebenprodukte (z.B. Tierkörper, Tierkörperteile) hygienisch sicher einsammeln, aufbereiten und entweder zu nutzbaren Produkten verwerten oder einer sicheren Beseitigung zuführen;
  • der Verordnung (EG) Nr. 853 / 2004, die tierische Erzeugnisse mit Lebensmittelqualität verarbeiten, ihre Produkte aber auch auf anderen Märkten absetzen (können).
   
 
   
2 Dabei wird die Verwertung auf der höchst möglichen Wertschöpfungsebene angestrebt. Diese Verwertung muss unzweifelhaft unschädlich für die tierische und menschliche Gesundheit sein und darf die Umwelt nicht belasten.    
 
   
3 Die Verwertungsoptionen ergeben sich aus EU-Vorschriften zur Keimfreimachung und Sterilisation:

   
3.1 Schlachtnebenprodukte, die heute von Menschen üblicherweise nicht mehr verzehrt werden, aber dafür tauglich wären (Kategorie 3), können nach den gesetzlichen Anforderungen (z.B. Sterilisation unter Druck) in der Ernährung von Nicht-Wiederkäuern verwendet werden.

   
3.2 Tierische Nebenprodukte, die zwar tierseuchenrechtlich unbedenklich sind, aber nicht als Futtermittel akzeptiert werden (Kategorie 2), können nach den gesetzlichen Anforderungen (z.B. Sterilisation unter Druck) beispielsweise zu Düngemitteln und für technische Zwecke nutzbar gemacht werden.

   
3.3 Tierische Nebenprodukte, die als tierseuchenrechtlich bedenklich eingestuft werden (Kategorie 1), werden nach den gesetzlichen Anforderungen (z.B. Sterilisation unter Druck) thermisch verwertet oder beseitigt. Die VTN sorgen für eine thermische Verwertung oder Beseitigung in dafür geeigneten Anlagen. Technische Nutzungen sind ebenfalls möglich.

   
 
   
4 Die VTN sind Spezialdienstleister für die Verwertung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte.

   
4.1 Grundlagen ihres Handelns sind die Anwendung einer höchstmöglichen Sorgfalt und der neuesten Erkenntnisse der Tierseuchenhygiene bei der Einsammlung und Verarbeitung der Nebenprodukte und der Verwertung oder Beseitigung der daraus gewonnenen Produkte.

   
4.2 Sie sollen dabei anerkannte Qualitätssicherungssysteme anwenden (z.B. DIN ISO 9000 ff. oder HACCP) und sicherstellen, dass die Herkunft des Rohmaterials und dessen spezifische Verwendung anhand von Stoffstrombilanzen nachvollzogen werden können.