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Verarbeitungsbetriebe des VVTN   EU-Übersicht
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1069 / 2009 und die nationalen Ausführungsvorschriften wird angeordnet, dass tierische Nebenprodukte mit der höchsten Risikokategorie - nämlich den Kategorien 1 und 2 - in Verarbeitungsbetriebe gebracht werden müssen, die speziell für diese Kategorien eingerichtet sind.

Zur Einsammlung, Verarbeitung und Verwertung oder Beseitigung der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 ist nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz die öffentliche Hand verpflichtet, in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie haben häufig diese Aufgabe an private Unternehmen delegiert und diese den strengen gesetzlichen Vorgaben unterworfen.

In einigen Fällen haben sich die Landkreise und kreisfreien Städte ("Beseitigungspflichtige") auch zu Zweckverbänden zusammengeschlossen und betreiben die gesamte Beseitigung tierischer Nebenprodukte selbst.

Wo dies nicht der Fall ist, regeln umfangreiche Vertragswerke ("Unternehmerverträge"), dass die privaten Unternehmer die gleichen Pflichten haben wie die öffentliche Hand.

Die Einsammlung, Verarbeitung und Verwertung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 ist nicht diesen strengen Verpflichtungen unterworfen, da es sich um Material handelt, das wegen seiner hygienischen Unbedenklichkeit "frei handelbar" ist - ähnlich Lebensmitteln.

Die Verarbeitungsbetriebe aller Kategorien stellen Proteinmehle und Fette her, die Blut verarbeitenden Betriebe nur Proteinmehle (Blutmehl) > Produkte.


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